Aktuelles

Projekte 2023

Vom 5. bis zum 16. Juni ist die Beratungsstelle Ehrenamt geschlossen

Während dieser Zeit eingehende Anrufe und Mails werden ab dem 19. Juni wieder gern beantwortet.

Online-Seminar der Deutschen Stiftung Engagement und Ehrenamt DSEE

Öffentlichkeitsarbeit – Zielgruppen erweitern und gezielt kommunizieren

Das Engagement des Vereins öffentlich sichtbar zu machen und neue Zielgruppen anzusprechen, das klingt gut! Nur wer sind eigentlich diese Zielgruppen und wo lassen sich die neuen Teilnehmenden, aktiv Engagierten und interessierten Förderer finden? In dieser Online-Seminarreihe wird gezeigt, wie die Zielgruppe klar definiert und somit besser angesprochen werden kann. Mit dem Blick über den Tellerrand geht es auf die Suche nach unentdeckten Kommunikationskanälen und barrierefreien Kommunikationskonzepten. Die Teilnahme ist wie immer kostenlos.

06. Juni | 17:00–18:15 Uhr Volltreffer – Zielgruppen definieren, abholen und mitnehmen

Hier gelangen Sie zu weitergehenden Informationen und zur Anmeldung.

07. Juni | 17:00–18:15 Uhr   Über den Tellerrand – neue Zielgruppen erreichen

Hier gelangen Sie zu weitergehenden Informationen und zur Anmeldung.

13. Juni | 17:00–18:15 Uhr   Guter Plan – Methoden für die erfolgreiche Kommunikationsstrategie

Hier gelangen Sie zu weitergehenden Informationen und zur Anmeldung.

14. Juni | 17:00–18:15 Uhr   Grenzenlos denken, barrierefrei kommunizieren

Hier gelangen Sie zu weitergehenden Informationen und zur Anmeldung.

In Kraft getreten: "Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht"

Hybride und virtuelle Vereinssitzungen sind jetzt unter einfacheren Voraussetzungen möglich. Eine vorherige Änderung der Vereinssatzung ist dafür nicht mehr erforderlich.

#  Hybride Mitgliederversammlungen sind Versammlungen, an denen die Mitglieder wahlweise durch Präsenz am Versammlungsort oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können.

#  Virtuelle Mitgliederversammlungen sind Versammlungen, an denen die Mitglieder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können.

Für hybride Mitgliederversammlungen gilt künftig Folgendes: Das Einberufungsorgan des Vereins - in der Regel der Vorstand - kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung durchgeführt wird.

Für virtuelle Mitgliederversammlungen gilt künftig: Das Einberufungsorgan des Vereins - in der Regel der Vorstand - kann eine Mitgliederversammlung dann als virtuelle Versammlung einberufen, wenn er durch einen Mitgliederbeschluss dazu ermächtigt wurde.

In beiden Fällen muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben werden, wie, d.h. auf welchen elektronischen Kommunikationswegen die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort an der Versammlung teilnehmen können.

Den ab dem 21.03.2023 geänderten §32 BGB finden Sie unter "Downloads".

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