Aktuelles

Projekte

Vom 5. bis zum 16. Juni ist die Beratungsstelle Ehrenamt geschlossen

Während dieser Zeit eingehende Anrufe und Mails werden ab dem 19. Juni wieder gern beantwortet.

Online-Seminar der Deutschen Stiftung Engagement und Ehrenamt DSEE

Öffentlichkeitsarbeit – Zielgruppen erweitern und gezielt kommunizieren

Das Engagement des Vereins öffentlich sichtbar zu machen und neue Zielgruppen anzusprechen, das klingt gut! Nur wer sind eigentlich diese Zielgruppen und wo lassen sich die neuen Teilnehmenden, aktiv Engagierten und interessierten Förderer finden? In dieser Online-Seminarreihe wird gezeigt, wie die Zielgruppe klar definiert und somit besser angesprochen werden kann. Mit dem Blick über den Tellerrand geht es auf die Suche nach unentdeckten Kommunikationskanälen und barrierefreien Kommunikationskonzepten. Die Teilnahme ist wie immer kostenlos.

06. Juni | 17:00–18:15 Uhr Volltreffer – Zielgruppen definieren, abholen und mitnehmen

Hier gelangen Sie zu weitergehenden Informationen und zur Anmeldung.

07. Juni | 17:00–18:15 Uhr   Über den Tellerrand – neue Zielgruppen erreichen

Hier gelangen Sie zu weitergehenden Informationen und zur Anmeldung.

13. Juni | 17:00–18:15 Uhr   Guter Plan – Methoden für die erfolgreiche Kommunikationsstrategie

Hier gelangen Sie zu weitergehenden Informationen und zur Anmeldung.

14. Juni | 17:00–18:15 Uhr   Grenzenlos denken, barrierefrei kommunizieren

Hier gelangen Sie zu weitergehenden Informationen und zur Anmeldung.

In Kraft getreten: "Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht"

Hybride und virtuelle Vereinssitzungen sind jetzt unter einfacheren Voraussetzungen möglich. Eine vorherige Änderung der Vereinssatzung ist dafür nicht mehr erforderlich.

#  Hybride Mitgliederversammlungen sind Versammlungen, an denen die Mitglieder wahlweise durch Präsenz am Versammlungsort oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können.

#  Virtuelle Mitgliederversammlungen sind Versammlungen, an denen die Mitglieder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können.

Für hybride Mitgliederversammlungen gilt künftig Folgendes: Das Einberufungsorgan des Vereins - in der Regel der Vorstand - kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung durchgeführt wird.

Für virtuelle Mitgliederversammlungen gilt künftig: Das Einberufungsorgan des Vereins - in der Regel der Vorstand - kann eine Mitgliederversammlung dann als virtuelle Versammlung einberufen, wenn er durch einen Mitgliederbeschluss dazu ermächtigt wurde.

In beiden Fällen muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben werden, wie, d.h. auf welchen elektronischen Kommunikationswegen die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort an der Versammlung teilnehmen können.

Den ab dem 21.03.2023 geänderten §32 BGB finden Sie unter "Downloads".

Das Kartenset für den Datenschutz in der Vereinspraxis

Die Stiftung Datenschutz hat die wichtigsten Themen zum Thema Datenschutz aus der Vereinspraxis kompakt auf zwölf Karten zusammengefasst und gedruckt. Zu jedem Thema gibt es eine Karte im DIN lang-Format. Zusammen mit einer kurzen Einleitung und einer Liste der wichtigsten Begriffe liegt alles stets griffbereit in einer stabilen Schachtel.

Das Kartenset kann bei der Stiftung Datenschutz kostenlos bestellt werden. Wer es lieber digital haben möchte, kann sich die Karten im pdf-Format herunterladen.

Corona und die Gefährdung der Gemeinnützigkeit?

Keine Panik: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise bis Ende 2023 verlängert (BMF-Schreiben vom 12.12.2022). Demnach gelten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Einzelregelungen auch weiterhin:

Satzungsfremde Tätigkeiten im Bereich der Coronahilfe

Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der Auswirkung der Coronakrise engagieren. Es gilt hier also nicht die grundsätzliche Bindung an die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke. Dabei können auch Mittel des Vereins eingesetzt werden. Eine vorherige Änderung der Satzung ist dazu nicht erforderlich.

Entgeltliche Tätigkeiten

Unabhängig vom Satzungszweck können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Zeitnahe Mittelverwendung

Können wegen der Coronakrise Mittel nicht zeitnah verwendet werden, berücksichtigt das Finanzamt die Auswirkungen der Corona-Krise. Gemeinnützige Einrichtungen erhalten damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel, bzw. müssen sie nicht anderweitig verwenden.

Auflösung von Rücklagen

Eine gemeinnützige Einrichtung kann in der Vergangenheit gebildete Rücklagen, wie zum Beispiel zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit auflösen und verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern.

Verwendung von Spenden für die Coronahilfe

Auch gemeinnützige Einrichtung ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für die Coronahilfe selbst verwenden.

Verwendung sonstiger Mittel für die Coronahilfe

Neben der Verwendung eigens dazu gesammelter Spenden ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine Einrichtung sonstige vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.

Überlassung von Personal und Sachmitteln

Stellen gemeinnützige Einrichtungen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dürfen diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und der Vermögensverwaltung

Der Ausgleich von Verlusten, die gemeinnützige Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Überschüssen aus Zweckbetrieben, oder der Vermögensverwaltung ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die gemeinnützige Einrichtung muss aber nachweisen, dass die Verluste durch die Coronakrise entstanden sind.

Personaleinsatz für die Coronahilfe

Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung unschädlich. Dafür kann haupt- und ehrenamtliches Personal eingesetzt werden. Erlaubt ist auch die Erstattung von Kosten für Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder.

Fortzahlung von Übungsleiter-und Ehrenamtspauschale

Die Finanzverwaltung beanstandet es zudem nicht, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin gezahlt werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Fördermitteldatenbank im FreiwilligenServer Niedersachsen

Engagierte Menschen benötigen für die Umsetzung von Projekten und Aktivitäten immer wieder auch finanzielle Unterstützung. „Die neue Fördermitteldatenbank stellt in zentraler und übersichtlicher Weise Informationen und Links zu aktuellen und dauerhaften Förderprogrammen auf Landes-, Bundes- und Europaebene oder auch nichtstaatlichen Förderern bereit“, so Ministerin Daniela Behrens anlässlich der Freischaltung der neuen Datenbank.

Fördermitteldatenbank im Freiwilligenserver

IT-Hotline der DSEE

Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt DSEE bietet eine kostenlose IT-Hotline für gemeinnützige Organisationen an.

Gut zu wissen: Regelungen für Vereine und Ehrenamtliche

Ab 2021 gelten die Regelungen zur „Stärkung des Ehrenamts“ durch das Jahressteuergesetz 2020.  Ein kleiner Ausschnitt der Änderungen für Vereine und Ehrenamtliche:

Die Übungsleiterpauschale wurde erhöht auf 3.000 € (vorher 2.400 €), die Ehrenamtspauschale auf 840 € (vorher 720 €) im Jahr. (§3 Nr.26 und Nr.26a EStG)

Für die Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei einem gemeinnützigen Verein wurde die Umsatzfreigrenze angehoben auf 45.000 € (vorher 35.000 €). Einnahmen bis zu dieser Grenze sind körperschaft- und gewerbesteuerfrei.  (§64 Abs.3 AO)

Die zeitnahe Mittelverwendung gilt nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 €, für die „kleineren“ Einrichtungen wurde sie abgeschafft. (§55 Abs.1 Nr.5 Satz4 AO)

Der vereinfachte Zuwendungsnachweis – Zahlbeleg oder Kontoauszug - reicht jetzt aus für Spenden bis 300 € (bisher 200 €). (§50 Abs.4 Nr.2. EStDV 1955)

Darüber hinaus wurde der Gemeinnützigkeits-Katalog (§52 Abs.2 Satz1 AO) erweitert. Gemeinnütziger Vereinszweck ist jetzt auch die Förderung …

- der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden,

- des Klimaschutzes,

- der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten,

- der Ortsverschönerung

- des Freifunks.

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